AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Götz Maschinenbau GmbH & Co. KG
Industriestr. 3
76470 Ötigheim
Telefon: +49 (0) 7222-92 88-38

 

1. Allgemeines

Maßgebend für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen sind ie folgenden Lieferungsbedingungen. Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Mit der Übersendung der vorliegenden Lieferungsbedingungen werden abweichende
Einkaufsbedingungen ausdrücklich zurückgewiesen.


2. Angebot, Abschluß und Umfang der Lieferung

Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Bestellung grundsätzlich freibleibend.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auf Wunsch erhält der Besteller eine Auftragsbestätigung. Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur Eigenschaften, die ausdrücklich und schriftlich zugesichert sind. Die Einhaltung genauer Stückzahlen ist nicht möglich. Mehr- oder Mindermengen bis zu 10% der bestellten Menge behalten wir uns vor. Bei nicht tolerierten Maßen DIN 7168 mittel. Für vorgeschriebene Maße behalten wir uns einen durch die
Anfertigung gebotenen Spielraum vor. Besondere Anforderungen, genaue Maßhaltigkeit, sind in jedem Einzelfalle zu vereinbaren. Ausfallmuster werden nur in Ausnahmefällen geliefert. Die dabei entstehenden Kosten durch Maschinenstillstand usw. trägt der Besteller.


3. Preise

Sofern nicht eine abweichende Vereinbarung vorliegt, verstehen sich sämtliche Preise in Euro und gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich jeweils nach der ausgewiesenen Mengeneinheit oder nach Vereinbarung. Sie gelten stets für die angebotene Gesamtmenge und zwar für eine Ausführung, die aus der Anfrage hervorgeht oder in unserem Angebot festgelegt ist.


4. Zahlungen

Alle Rechnungen sind unverzüglich und ohne Abzug zahlbar. Bestellungen per Vorauskasse werden erst nach Zahlungseingang versendet. Abweichend gelten schriftliche Sondervereinbarungen. Zahlungen in fremder Währung werden gemäß Bankabrechnung gutgeschrieben. Bankgebühren sind vom Kunden zu tragen.

 

5. Versand

Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers. Ohne genaue Anweisung für die Versandart wird diese nach bestem Ermessen gewählt, aber ohne Gewähr für den billigsten Versandweg. Für Transportschäden übernehmen wir keine Haftung, auch dann nicht, wenn Frankolieferung vereinbart wurde.


6. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu Ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener  Hindernisse, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Auslieferung
wesentlicher Rohstoffe, soweit solche Hindernisse von uns nicht zu vertreten sind und auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von  erheblichen Einfluß sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges
entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Teillieferung, soweit sie Einheiten darstellen, sind zulässig und bedingungsgemäß zu bezahlen.

 

7. Rücktrittsrechte

Wird uns aus Gründen, die wir zu vertreten haben, die Lieferung endgültig unmöglich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Sind wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ebenfalls vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche kann er nur dann geltend machen, wenn die Unmöglichkeit der Lieferung oder der Lieferverzug durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. Tritt die Unmöglichkeit der Lieferung während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne Ziffer 6 dieser Bedingungen –sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der  Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken- und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.


8. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die binnen 6 Monate vom Liefertage an gerechnet nachgewiesenermaßen infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar wurden. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Besteller berechtigt nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Schadensersatzansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Beschädigungen, die durch Nachlässigkeit, unkundige Behandlung seitens des Bestellers, Eingriffe in die verkauften Teile, übermäßige Beanspruchung oder natürliche Abnützung entstehen, sind von der Haftung ausgeschlossen.


9. Feststellung der Mängel

Die Feststellung etwaiger Mängel ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 10 Tagen, mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Rügefrist sind wir zur Mängelbeseitigung nicht mehr verpflichtet. Solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen gemäß Ziffer 4 dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind wir zur Mängelbeseitigung ebenfalls nicht verpflichtet.


10. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns bis zur vollen Befriedigung sämtlicher Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller –auch Kontokorrentsalden- das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor. Im einzelnen gilt bezüglich dieses Eigentumsvorbehalts folgendes:

a) Bei Endabnehmern:

Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern noch belasten. Wird der Liefergegenstand von dritter Seite gepfändet, so ist der Besteller verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten von unserem Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben und uns durch eingeschriebenen Brief von der Pfändung zu benachrichtigen. Dieser Benachrichtigung ist das Pfändungsprotokoll und eine eidesstattliche Versicherung darüber beizufügen, daß die gepfändeten Gegenstände mit den von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände identisch sind. Etwaige Kosten für Inkasso und Intervention trägt der Besteller. Übersteigt der Wert der uns aus dem Eigentumsvorbehalt  entstandenen Sicherung die Höhe unserer Forderung um mehr als 20%, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Bestellers einen Teil derselben nach unserer Wahl freizugeben. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf unsere Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an uns zu nehmen oder vom Vertrag  zurückzutreten. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung sind ausgeschlossen.  Bei Wegnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers. Pfändungen des Liefergegenstandes stehen uns frei. Sie gelten nicht als Verzicht auf unseren Eigentumsvorbehalt. Bei der Pfandverwertung verliert  der Besteller das Recht auf Vertragserfüllung.

b) Bei Wiederverkäufern gilt zusätzlich Folgendes:

Die Weiterveräußerung ist Wiederverkäufern nur im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer gegen Barzahlung verkauft oder seinerseits den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf den Kunden erst dann übergeht, wenn dieser seinerseits den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Mit diesen Maßgaben erteilen wir unsere Einwilligung zur Übertragung des Eigentums auf den Kunden. Für den Fall des Wiederverkaufs tritt der Besteller zur Sicherung aller Forderungen, die wir –gleich aus welchem Rechtsgrundegegen ihn besitzen, hiermit im voraus seine künftigen Forderungen gegen seine Kunden –auch anerkannte Kontokorrentsalden- aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir an. (Verlängerter Eigentumsvorbehalt). Für
den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis oder mit einer Rechnung  verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe desjenigen Betrags, den der Besteller seinem Kunden für unsere Vorbehaltsware weiterberechnet hat. Bis zum Widerruf ist der Wiederverkäufer trotz der vorliegenden Abtretung zur Einziehung der Kaufpreisforderung befugt. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller auf unseren Wunsch verpflichtet, uns unverzüglich eine genaue Aufstellung der Vorbehaltsware sowie der abgetretenen Außenstände unter Angabe ihrer jeweiligen Höhe und der Anschrift der Drittschuldner einzureichen, die  Vorbehaltsware auszusondern und auf unser Verlangen an uns herauszugeben sowie den jeweiligen Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen.  Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung sind ausgeschlossen. Diese Regelung gilt auch im Falle des Konkurses des Bestellers, im Falle der Einleitung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens über sein Vermögen und im Falle der Einleitung eines außergerichtlichen Moratoriums.

 

11. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle vertraglichen Beziehungen gilt –auch bei ausländischen Bestellern- ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Rastatt. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – einschließlich Wechsel- und  Scheckprozesse- mit Kaufleuten ist Rastatt.

 

12. Schlußbestimmungen

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht berührt. Der Besteller und wir sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts bewirkt wird.


Götz Maschinenbau GmbH & Co. KG